Zwei Schwimmer im Wasser
Beitrags- und Gebührenordnung Paraschwimmen Frankfurt e.V.
Stand 2024

Präambel

Diese Ordnung sieht zur leichteren Lesbarkeit nur die männliche Form vor; es sind jedoch alle Geschlechter und Identitäten (m/w/d) gleichermaßen angesprochen.  

§ 1 Mitgliedsbeiträge

Durch Beschluss des Vorstandes vom 15. November 2023 wurden die folgenden Mitgliedsbeiträge festgelegt:

  • Einmalige Aufnahmegebühr von 25 € pro Vereinsmitglied 
  • pro Vereinsmitglied 100 € pro Jahr
  • pro Fördermitglied mindestens 50 € pro Jahr

Bei Mitgliedseintritt vor dem 30.06. des laufenden Jahres sind die jährlichen Vereins- und Sportbeiträge zu entrichten. Bei Eintritt ab dem 01.07. oder ab dem 01.10. des laufenden Jahres sind die Beiträge zur Hälfte bzw. zu einem Viertel der Jahresbeiträge zu entrichten.

§ 2 Trainingsbeiträge

Durch Beschluss des Vorstandes vom 15. November 2023 wurden die folgenden Trainingsbeiträge festgelegt.

  • Schwimmtraining für Mitglieder: 100 € pro Monat (dies beinhaltet 1-2 Trainingseinheiten / Woche). Der Trainingsbeitrag ist durchlaufend zu zahlen. Während der hessischen Schulferien findet kein Training statt.
  • Schnuppertraining für Nichtmitglieder: (8 Trainingseinheiten) einmalig 300€. Das Schnuppertraining ist ein einmaliges Angebot. Die Teilnahme ist auf acht aufeinanderfolgenden Trainingseinheiten beschränkt und kann nicht beliebig erfolgen. Für die Teilnahme an dem Schnuppertraining besteht keine automatische Sportversicherung über den Verein. Diese kann separat und kostenpflichtig abgeschlossen werden.

Hinweis: Zugang zu den Bäderbetrieben ist nicht Bestandteil der Trainingsbeiträge.

§ 3 Wettkampfbeiträge

Wettkampfbeiträge werden individuell und pro Wettkampf vereinbart.

§ 4 Einzug von Beiträgen

Alle Beiträge werden per Lastschriftverfahren eingezogen.

Mitglieds- und Trainingsbeiträge werden quartalsweise eingezogen, alle anderen Beiträge werden bei Fälligkeit eingezogen.

Das Mitglied ist verpflichtet, dem PSF laufende Änderungen der Kontonummer, den Wechsel des Bankinstituts sowie die Änderung der persönlichen Anschrift mitzuteilen.  

Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied bzw. der Teilnehmer zu vertreten hat, nicht erfolgen, und wird der PSF dadurch durch Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied bzw. den Teilnehmern zu tragen.  

Wenn die Beiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim PSF eingegangen ist, befindet sich das Mitglied bzw. der Teilnehmer ohne weitere Mahnungen in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit dem gesetzlichen Verzugszins zu verzinsen 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.  

Im Übrigen ist der PSF berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tragen.  

§ 5 Inkrafttreten  

Die Beitragsordnung tritt gemäß Beschluss des Vorstandes am 01. Januar 2024 in Kraft.